Finanzordnung gemäß § 19 Abs. 4c der Satzung
beschlossen vom Präsidium am 23.1.2025
§ 1 Allgemeines
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden über die Buchhaltung des Vereins in der Geschäftsstelle. Es dürfen keine Einnahmen und Ausgaben ohne einen entsprechenden Beleg gemäß den in Deutschland geltenden Rechnungslegungsvorschriften getätigt werden.
2. Im Verein soll das Führen von Barkassen möglichst vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, sind auch Barbelege einzeln zu buchen.
3. Der Verein muss die Umsatzsteuer für bestimmte Tätigkeiten berücksichtigen. Näheres ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz.
4. Bei Spenden und Sponsoring ist das Vorstandsmitglied für Finanzen von den Abteilungen in das jeweilige Projekt einzubinden und eine Zustimmung des Vereins einzuholen. Es gilt ein entsprechendes Merkblatt Spenden und Sponsoring als Handreichung.
5. Der Vereinshaushalt besteht aus mehreren Einzel-Haushalten. Jede Abteilung sowie der Schuster-Lauf haben Einzel-Haushalte. Die Abteilungen haben die Möglichkeit, Etatverantwortung für Ihren Haushalt zu übernehmen und Entscheidungen in einer größtmöglichen Eigenverantwortlichkeit zu treffen. Hierzu zählen insbesondere alle regelmäßigen Geschäftsvorfälle.
6. Bei Anschaffungen sind das Vorstandsmitglied für Finanzen und bei Sportgeräten die Sportkoordination von der jeweiligen Abteilung im Vorfeld einzubinden. Dies gilt auch bzgl. der gemeinsamen Ressourcennutzung aller Abteilungen. Es muss nichts beschafft werden, was an anderer Stelle unter einfachen Bedingungen mitgenutzt werden kann oder sogar über Sammelbeschaffung günstiger besorgt werden kann.
7. Die Abteilungen sollen Ihre Anschaffungsbedarfe bis 15.3. und 15.9. eines Jahres mitteilen. Nur in besonderen Fällen wie technischem Defekt oder Großinvestitionen soll von diesen Meldestichtagen abgewichen werden können. Bis 31.10. eines Jahres sollen die Etatverantwortlichen ihre Haushaltsentwürfe für das Folgejahr einreichen. Der Vorstand führt dann ggf. im IV. Quartal eines Jahres Haushaltsgespräche für einen ersten Haushaltsentwurf, den er dem Präsidium vorlegt.
8. Geschenke in besonderen Fällen sind nach Rücksprache mit dem Vorstandsmitglied für Finanzen und im Rahmen der gültigen steuerlichen Freibeträge möglich, aktuell 60 € pro Person pro Jahr.
9. Auslagen und Aufwandsentschädigungen von Funktionsträgern sind im laufenden Kalenderjahr nur bis zum 20.12. eines Jahres für das laufende Haushaltsjahr möglich. In Ausnahmefällen werden Auslagen dann Anfang des nächsten Haushaltjahres im Folgejahr abgerechnet. Bei Aufwandsentschädigungen ist das steuerliche Zuflussprinzip zu beachten.
10. Ist der Abteilungshaushalt ausgeschöpft (gegenseitige Deckungsfähigkeit ist gegeben), sind weitere Ausgaben immer vom Vorstand für Finanzen im Vorhinein zu bewilligen.
§ 2 Beiträge
1. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung beschließt das Präsidium nach Vorschlag des Vorstandes unter Mitwirkung der betroffenen Abteilungen und ihrer Sparten über Aufnahmebeiträge sowie Abteilungs- oder spartenbezogene Zusatz-, Sonder- und Kursbeiträge.
2. Der Verein bietet grundsätzlich Dauerangebote im steuerlichen ideellen Vereinsbereich an. Weitere Angebote sollen möglichst ebenfalls steuerfrei konzipiert werden. Rehasportangebote sind ein Angebot der gesetzlichen Krankenkassen und gemäß Sozialgesetzbuch umsatzsteuerfrei, zertifizierte Präventionskurse ebenso. Wochenendworkshops etc. sollten so angelegt sein, dass sie ein Hineinschnuppern in ein darauffolgendes Dauerangebot ermöglichen. Workshops können grundsätzlich umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sein. Das hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Deshalb ist das Vorstandsmitglied für Finanzen in jedem Einzelfall einzubinden.
3. Die Abteilungsbeiträge werden beim PTSV in Beitragsstufen abgebildet. Die Mitwirkung der Abteilungen besteht darin, sich anhand ihrer Kostenstruktur möglichst einvernehmlich in Kooperation mit dem Vorstand in diese Beitragsstufen einzuordnen.
§ 3 Reisekostenerstattungen
Der PTSV erstattet
a) Sportlern i.d.R. keine Reisekosten. Als Ausnahmen können Abteilungen in Absprache mit dem Vorstand Sonderregelungen beantragen und aus dem Abteilungsetat bestreiten. Werden im Einzelfall Reisekosten von mehr als 100 € erwartet, sind diese vor Reiseantritt vom Vorstandsmitglied für Finanzen zu bewilligen.
b) ehrenamtlichen Funktionsträgern (z.B. bei der genehmigten Teilnahme an Fachverbandstagen) eine Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,30 € pro zurückgelegtem Kilometer oder die ggf. günstigeren Kosten des ÖPNV.
c) Mitarbeitern Dienstgänge und -reisen analog des Bundesreisekostengesetzes (also 0,30 € bei Kraftwagen und 0,20 € bei Krafträdern) oder die ggf. günstigeren Kosten des ÖPNV.
§ 4 Aufwandsentschädigungen und Zuschüsse zu Fortbildungen
1. Unsere Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind eine wesentliche Ressource, um unsere Mitglieder zufrieden zu stellen. Gutes Personal zu akquirieren und im Verein zu halten, sind wesentliche Aufgaben des Vorstandes.
2. Die Übungsleiterentgelte sollen miteinander vergleichbar und möglichst innerhalb einer Abteilung einheitlich bestimmt werden. Die Abteilungen können dem Vorstand Vorschläge zur Einstufung ihrer Übungsleiter im Rahmen ihrer Einzelhaushalte unterbreiten. Der Vorstand hat ein wesentliches Augenmerk auf das Bezahlgefüge und die Qualifikation zu richten und kann daher ein Veto gegenüber den Abteilungen ausüben. Verträge werden vom Vorstand abgeschlossen.
3. Der PTSV kann beim Kreissportverband Zuschüsse für Fortbildungen oder Zuschüsse für die Teilnahme an Meisterschaften beantragen. Die Abteilungen und ggf. Übungsleiterinnen und -leiter, können sich direkt an die Buchhaltung in der Geschäftsstelle wenden. Grundsätzlich muss eine Fortbildung im Vereinsinteresse liegen, um vom Verein bezuschusst zu werden. Eine darüberhinausgehende Bezuschussung aus Abteilungsetats ist derzeit von Abteilung zu Abteilung aufgrund unterschiedlicher Finanzsituation verschieden.
4. Die Abrechnung der Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter sind grundsätzlich monatlich vorzunehmen. Sie sind bis zum 5. des Folgemonats in der Geschäftsstelle einzureichen.
5. Regelung zum Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) gem. § 3 (6) der Satzung: Die Organmitglieder des Präsidiums erhalten für ihre Tätigkeit pauschaliert 180 € im letzten Quartal eines Jahres, wenn ihre Amtszeit im Kalenderjahr begann oder fortbestand und zum Auszahlungszeitpunkt fortbesteht. Andere ehrenamtliche Tätigkeiten können i.d.R. mit bis zu 10 € pro Zeitstunde vergütet werden. Ausnahmen bedürfen eines individuellen Vorstandsbeschlusses.